Die Private Arbeitsvermittlung Spickers, Ludgeriplatz 19, 47057 Duisburg
1. Gegenstand des Vermittlungsvertrages
Der Auftraggeber beauftragt den Vermittler mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle.
Gesuchte Tätigkeit/en:
Der Vermittler verpflichtet sich, sofort im Interesse des Auftraggebers tätig zu werden. Zu den Leistungen des Vermittlers gehören alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere das Bewerbungscoaching, die Vorbereitung auf das Bewerbungsgespräch sowie die Recherche und Kontaktaufnahme zu potentiellen Arbeitgebern.
2. Vermittlungshonorar
Kommt durch die Bemühungen des Vermittlers ein Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich zustande, erhält der Vermittler von dem Auftraggeber 2.000,- €, sofern der Arbeitsvertrag nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen oder länger zustande gekommen ist. Die Vermittlung ist für den Auftraggeber kostenlos, wenn der Auftraggeber einen Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit, ARGE oder Jobcenter vorlegt. In diesem Falle erfolgt die Abrechnung des Vermittlungshonorars mit einer der vorbezeichneten Stellen.
3. Vertragsdauer
Der Vermittlungsvertrag beginnt sofort mit Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien und läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet mit der erfolgreichen Vermittlung des Auftraggebers.Der Vermittlungsvertrag kann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.Der Vermittlungsvertrag beginnt sofort mit Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien und läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet mit der erfolgreichen Vermittlung des Auftraggebers. Der Vermittlungsvertrag kann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4. Melde- und Mitwirkungspflicht
4.1. Der Auftraggeber wird jeden vom Vermittler vorgeschlagenen Vorstellungstermin pünktlich wahrnehmen und anschließend den Vermittler über den Verlauf informieren.
4.2. Der Auftraggeber wird rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Stelle einen Vermittlungsgutschein beantragen und binnen 10 Tagen nach Arbeitsaufnahme zusammen mit einer Vermittlungsbestätigung und einer Kopie des Arbeitsvertrages an den Vermittler übersenden. Sollte nach Ablauf von drei Monaten noch keine Vermittlung zustande gekommen sein, verpflichtet sich der Auftraggeber, einen neuen Vermittlungsgutschein zu beantragen.
4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Arbeitsaufnahme, egal ob durch eigene Bemühung des Auftraggebers, durch Bemühung des Vermittlers oder Dritten zustande gekommen, bei dem Vermittler abzumelden.
4.4. Sollte der Auftraggeber seine Pflichten aus Ziffer 4.3. nicht wahrnehmen, werden 50,- € Aufwandspauschale für den Vermittler fällig.
5. Pflichten des Vermittlers
Der Vermittler verpflichtet sich, im Interesse
des Auftraggebers tätig zu sein und um die erfolgreiche Vermittlung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bemüht zu sein. Eine Vermittlungsgarantie wird nicht übernommen, da das Zustandekommen des Arbeitsvertrages außerhalb des Einflussbereiches des Vermittlers liegt.
6. Datenschutz
Der Vermittler wird die persönlichen Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der Vermittlungstätigkeit nutzen. Der Auftraggeber willigt ein, personenbezogene Daten, die für die Vermittlungstätigkeit erforderlich sind, zu verarbeiten, zu speichern und an Dritte für Vermittlungszwecke zu übermitteln. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Auftraggeber seine Bewerbungsunterlagen beim Vermittler abholen. Nach Ablauf von sechs Monaten, nach Vertragsende, werden die Unterlagen vernichtet.
7. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvermittlungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit im Ürigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, statt der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich nahe kommt.
Gerichtsstand: Duisburg Februar 2011